ProstituiertenSchutzGesetz
ProstSchG ist die Kurzform für ProstituiertenSchutzGesetz, dem neuen Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes und Schutz von Prostituierten.
Prostituierten-Schutzgesetz (ProstSchG)
Seit über 10 Jahren ist nun die Prostitution in Deutschland legal. Jedoch sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf.
Das ProstSchG basiert auf dem Gesetz aus 2002.
Für wen ergeben sich hierdurch Änderungen?
- Prostituierte
- Betreiber eines Prostitutionsgewerbes (Bordell, Club, Agentur etc.)
- Kunden von Prostituierten
Abschnitt 2 §3 - §10 Prostituierte
Alternativ kann eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei ein Pseudonym anstelle des Namens eingetragen wird, um die Identität der Prostituierten zu wahren.
In beiden Fällen ist diese Bescheinigung mitzuführen und auf Verlangen (z.B. vom Clubbetreiber, Behörden) vorzuzeigen. Die Mitführungspflicht gilt bereits bei Betreten der Räumlichkeiten, der Prostitutionsstätte, Fahrzeug, Veranstaltung etc.
Liegt diese Einsicht nicht vor, kann die Behörde die Ausstellung der Anmeldebescheinigung (alternativ: Aliasbescheinigung) verweigern.
Eine Beamtenwillkür soll vermieden werden. Das Vorsprechen bei der Behörde soll außerdem die Möglichkeit bieten, dass eine Zwangslage bei den Prostituierten festgestellt werden kann. Dann werden alle weiteren erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.
Abschnitt 3 §11 - §28 Erlaubnis und Pflichten zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
Wer ein Prostitutionsgewerbe (Bordell, FKK-club, etc.) betreiben will, der hat einige Auflagen und Vorschriften zu erfüllen.
Diese kann in bestimmten Fällen entzogen oder gar nicht erst gewährt werden, etwa wenn die Damen unrechtmäßig oder unfreiwillig beschäftigt werden. Wer vorbestraft ist, einer verbotenen Gruppierung angehörte und in beiden Fällen noch keine 5 Jahre vergangen sind, bekommt die Erlaubnis ebenfalls verwehrt.
Man spricht hier von der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
Auch kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilt werden.
Zahlungen durch die Prostituierten an den Betreiber sind von diesem zu quittieren - und zwar noch am selben Tag in Echtzeit.
Er hat ihm oder ihr gegenüber auf die Anmeldepflicht hinzuweisen und sich sich eine gültige Anmeldebescheinigung (alternativ: Aliasbescheinigung) sowie eine gültige Untersuchungs- bzw. Beratungsbescheinigung vorlegen zu lassen. Dem Gewerbetreibenden obliegt die Kontrollpflicht der Gültigkeit dieser Papiere (Ablaufdatum beachten).
Betreiber von mehreren Gewerben müssen für jedes Ihrer Gewerbe diese Dokumentation gesondert vornehmen. Unbefugte dürfen keine Einsicht erlangen können, nach der Frist von 2 Jahren sind die Dokumente zu vernichten.
Das ProstituiertenSchutzGesetz
gilt seit 01.07.2017 für ALLE
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Was bedeutet das Prostituierten Schutzgesetz?
Für Freier, Betreiber und Prostituierte?
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Historie:
04.11.2015
Verbände nehmen Stellungnahme zum Referentenentwurf
Verbände und Sexarbeiter-Interessenvertretungen haben ihre Stellungsnahmen zum Referentenentwurf abgegeben. Klicke hier (externer Link zu bsd-ev.info)
31.07.2015
Referentenentwurf liegt vor
Der aktuelle Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 29.07.2015 liegt vor. Der Entwurf ist als PDF-Datei abrufbar. Klicke hier (externer Link zu internet-law.de)
Stand 29.07.2015:
Der Referentenentwurf liegt in der Ressortabstimmung.
Dem Bundestag liegt der Entwurf noch nicht offiziell vor.
Entgegen vielen Grüchten, ist die Gesetzesänderung nich nicht in Kraft und noch nicht entschieden.
Geplant, war ein inkrafttreten zum 01.01.2016.
Es wird geschätzt, dass sich dieser Termin mindestens um ca.1 Jahr verzögert.
02.02.2016
Pressemitteilungen: Einigung zwischen CDU/CSU und SPD
Pressemitteilung CDU/CSU: Einigung mit SPD erreicht.
Am heutigen Dienstag konnten sich CDU/CSU und SPD beim Prostituiertenschutzgesetz in den grundsätzlichen Streitpunkten einigen.
Für die Erklärung des frauenpolitischen Sprechers der CDU/DSU Klicke hier (externer Link zu cducsu.de)
Pressemitteilung SPDFraktion: Die vereinbarte Regelung der Prostitution kommt voran.
Die Koalitionsfraktionen haben sich darauf verständigt, den Bundesländern entgegenzukommen. Die Umsetzungsfristen wurden verlängert.
Für die Erklärung des frauenpolitischen Sprechers der SPD Klicke hier (externer Link zu spdfraktion.de)
Stand 02.02.2016:
Das Gesetz und die Regelungen sollen am 01. Juli 2017 in Kraft treten.
Übergengsfristen für bestehende Prostitutionsstätten sollen 31.12.2017 enden.
Die Einigung zum Prostituiertenschutzgesetz u.a.:
- Persönliche Anmeldepflicht für alle Prostituierte. Dazu gehört die Vorlage des Nachweises über eine medizinische Beratung beim öffentlichen Gesundheitsdienst. Die Anmeldung muss für über 21-jährige Prostituierte alle zwei Jahre erneuert werden; der Nachweis über die medizinische Beratung alle 12 Monate.
- Unter 21-jährige Prostituierte müssen sich jährlich neu anmelden und sich alle sechs Monate gesundheitlich beraten lassen.
- Das Anmeldeverfahren wird den Bundesländern überlassen. Treffen die Länder diesbezüglich keine Regelung, so ist die Anmeldung bundesweit gültig.
- Einführung einer Erlaubnispflicht für Prostitutionsstätten: Das Betreiben einer Prostitutionsstätte ist künftig nur dann zulässig, wenn hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt. Dazu müssen räumliche, hygienische, gesundheitliche und sicherheitsbezogene Voraussetzungen erfüllt werden.
- Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiber: Einschlägig Vorbestafte Personen dürfen somit kein Bordell mehr führen.
- Verbot von Betriebskonzepten – wie z.B. Flatrate-Bordelle oder Rape-Gang-Bang-Partys.
- Einführung einer Kondompflicht
- Verstöße gegen die gesetzlichen Verpflichtungen werden mit Bußgeldern geahndet: bis zu 1.000 Euro bei Verletzung der Anmeldepflicht und bis zu 10.000 Euro für das Betreiben einer Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis.
13.03.2016
Justizminister plant Haftstrafen für Freier
Ergänzend zum Prostituierten-Schutzgesetz plant das Justizministerium Haftstrafen für Freier, die wissentlich Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen und längere Haftstrafen für Zuhälter.
Hier geht es zum Pressebericht.23.03.2016
Entwurf des Prostituiertenschutzgesetz beschlossen
Das Gesetz tritt am 01. Juli 2017 in Kraft
06.04.2016
Haftstrafen für Freier von Zwangsprostituierten beschlossen.
Das Bundeskabinett hat am 06.04.2016 den Gesetzesentwurf zur Strafrechtlichen Verfolgung von Zwangsprostitution beschlossen.
Freiern von Zwangsprostituierte müssen künftig mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren rechnen. Straffrei bleibt der Freier unter Umständen, wenn er die Zwangsprostitution zur Abzeige bringt.
02.05.2016
Ausschussempfehlung Bundesrat
Empfehlungen der Ausschüsse......der 945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016
Hier geht es zur Drucksache 156/1/16
Link zum Deutschen Bundestag (Dokumenten Informations System)
13.05.2016
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 beschlossen, zu dem Gesetzesentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Hier geht es zur Drucksache 156/1/16 Beschluss
Link zum Deutschen Bundestag (Dokumenten Informations System)
25.05.2016
Bundesregierung übersendet Entwurf zur Beschlussfassung
Die Bundesgegierung übersendet den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf mit der Bitte die Beschlussfassung des Bundestages herbeizuführen.
Link
Anlagen:
Stellungnahme des Bundesrates, so wie die Auffassung und Gegenäußerungen der Bundesregierung.
07.07.2016
ProstituiertenSchutzGesetz verabschiedet
Der Deutsche Bundestag am 07.07.2016 das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) beschlossen.
Pressemeldung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Anlagen:
GesetzesEntwurf vom 25.05.2016
Bundestag verabschiedet Prostituiertenschutzgesetz
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